Allgemeine Geschäftsbedingungen VERKAUF

Folgende Verkaufsbedingungenen gelten für die Firma:
Farmers Land Food GmbH
An der Pönt 48
45357 Ratingen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware“) an Unternehmer iSd § 14 BGB, (nachstehend “Käufer” genannt) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jeden Fall, bspw. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben des Käufers Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist..
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Zwischenverkauf bleibt bis zur Auftragsbestätigung vorbehalten.
2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir werden die Bestellung nach Eingang bei uns prüfen und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen schriftlich entweder bestätigen oder ablehnen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform gemäss § 126 b BGB (bspw. durch Auftragsbestätigung oder Vertrag) erklärt werden. Allein massgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist der Vertrag oder die Auftragsbestätigung. Zur Wahrung der Form genügen auch Telefax und E-Mail.
4. Aufträge zur Abnahme in Teilpartien sind laufend sukzessive abzurufen.
5. Zugesicherte Eigenschaften der Ware und Garantieerklärungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
6. Muster gelten als unverbindlich Typmuster, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen und Analyseangaben geben nur Annäherungswerte wieder.

§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt frei ab Werk soweit nichts anderes gesondert vereinbart wurde.
Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
2. Die Gefahr, einschließlich der Transportgefahr und während des Transportes auftretenden Qualitätsveränderungen gehen auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist. Ist vereinbart, dass die Ware am Lager oder Kühlhaus angenommen wird, gehen Gefahr und Qualitätsrisiko auf den Käufer in den Zeitpunkt über, in dem ihm der Lieferschein oder eine gleichermaßen zum Empfang der Ware berechtigte Urkunde ausgehändigt ist, oder die Ware auf seinen Namen umgelagert oder umgeschrieben ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Empfangnahme der Ware durch den Käufer.
3. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
4. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (bspw. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine
pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Warenwertes pro Kalenderwoche, bis zu einem Höchstbetrag von5 % des Warenwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. -mangels einer Lieferfrist- mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
6. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse unsere Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen zzgl. Einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
8. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Massgabe von § 7 dieser AGB beschränkt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweiligen geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so behalten wir uns vor, sämtliche übrigen Forderungen gegenüber dem Käufer sofort fällig zu stellen.
6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
7. Alle Preise gelten in der vereinbarten Währung. Ohne besondere Vereinbarung gilt Euro als vereinbart.
8. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu dem Käufer abzutreten.
9. Unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sind im Rahmen des Factoring an die CommerzFactoring GmbH verkauft und abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die CommerzFactoring GmbH Heinrich-von-Brentano-Strasse 2, 55130 Mainz geleistet werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Wir liefern die Ware unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen und Verlängerungen:
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer eweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der zwischen uns bestehenden Lieferbeziehung über die in § 1 Abs. 1 dieser AGB bestimmten Waren einschliesslich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
1. Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasst Ware wird nachfolgend “Vorbehaltsware” genannt.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Abs. 8) und nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb an Endkunden weiterveräußern.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verareitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware — das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Voirbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwert bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit ans uns.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einzeitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass wir oder
der Käufer Alleineigentum erwerben bzw. Erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem vorstehend genannten Verhältnis.
4. Der Käufer tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen seine Abnehmer unserer Vorbehaltsware mit allen Sicherungen und sonstigen Rechten sicherheitshalber ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. der Waren, an denen wir Miteigentum besitzen, entstehen. Bei Miteigentumsanteil erfolgt die Abtretung anteiligt entsprechend dem Miteigentumsanteil. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zur treuhänderischen Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf im eigenen Namen mit der Maßgabe ermächtigt, dass die eingezogenen Beträge unverzüglich zur Begleichung unserer Rechnungen verwendet werden. Wir sind nur im Verwertungsfall (Abs. 8) zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Wenn die abgetretenen Forderungen unsere Forderung um mehr als 25 % übersteigen, gebührt dem Käufer die weitergehende Forderung. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis nicht Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5. Solange unser Eigentumsrecht an den gelieferten Waren besteht, sind diese vom Käufer zu unseren Gunsten gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr, Lager- sowie Wasserschäden zu versichern und kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu verwahren. Die Versicherungspolicen sind uns auf Verlangen vorzulegen. Im Schadensfalle sich etwa ergebende Forderungen aus Versicherungsverträgen werden uns schon jetzt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer haftet uns gegenüber für jede Art der Wertminderung, die die gelieferte Ware erleidet, sowie für Verlust oder Untergang der Ware.
6. Der Käufer hat in seinen Büchern unser Eigentum kenntlich zu machen. Auf Verlangen hat er unsere Vorbehaltsware zu kennzeichnen und gesondert zu verwahren. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Stoffen vermischt oder verbunden, ist der Käufer auch ohne unsere ausdrückliche Aufforderung verpflichtet, sie, bzw. ihren Anteil an der durch Vermischung oder Verbindung entstehenden neuen Sache in seinen Büchern und an der Ware bzw. deren Lagerbehältnissen kenntlich zu machen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hineweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage oder verpflichtet ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussererichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
8. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 6 Mängelansprüche des Käufers

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Seite bzw. unserer Erfüllungsgehilfen, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung und nach diesen Bedingungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht . Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (bspw. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine ordnungsgemäße Rüge setzt voraus, dass eine konkrete Beschreibung des Mangels /
Fehlmengen gegenüber dem Verkäufer erfolgt. Abschreibungen wie z.B. „unter Vorbehalt“ oder „unter üblichem Vorbehalt“ sind untauglich.
Die Rüge muss die Tatbestandsaufnahme, Protokoll und Vermerke auf den Frachtbriefen und auch die beim Öffnen des Gefährts festgestellten Kerntemperaturen beinhalten, welche bei Waggonversand bahnamtlich und bei LKW- bzw. Containerversand durch den LKW-Fahrer bestätigt sein sollen, enthalten. Alle Unterlagen sind uns jeweils unverzüglich zu übersenden.
5. Teilpartien bei Sukzessivlieferverträgen gelten hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche als selbständige Lieferungen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstanden Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
8. In dringenden Fällen, bspw. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. § 6 gilt auch für Ersatzlieferungen.

§ 7 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist nach Massgabe dieses § 7 eingeschränkt.
2. Auf Schadenersatz haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a.) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b.) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt (siehe Abs. 3).
3. Soweit wir im Falle einfacher Fahrlässigkeit dem Grund nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind ausserdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemässer Verwendung des Liefergegenstands typsicherweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organmitgliedern oder leitenden Angestellten.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weiter Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN- Kaufrechts.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ratingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.